Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Ingenieurbüros Bäumler
§1. Allgemeines


Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit Ingenieurbüro Bäumler. Abweichende AGBs der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil. Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGBs.

  1. Der Verkauf von Waren jeglicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden „Dienste“) durch Ingenieurbüro Bäumler erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Abweichungen von diesen AGBs sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
  3. Nebenabreden und Zusagen durch Ingenieurbüro Bäumler oder deren Beauftragte, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser AGBs hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.
  4. Ingenieurbüro Bäumler behält sich Änderungen der AGBs in begründeten Fällen vor. Diese Änderungen werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitgeteilt. Für diesen Fall steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu.

§2. Vertragsabschluss

  1. Angebote von Ingenieurbüro Bäumler sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Verträge über die Nutzung von Diensten von Ingenieurbüro Bäumler kommen mit der Unterzeichnung eines Dienstleistungs- bzw. Lizenzvertrages und dessen Anlage(n), soweit vorhanden, durch Ingenieurbüro Bäumler und den Vertragspartner(n) zustande.
  3. Ingenieurbüro Bäumler kann die Unterzeichnung von Verträgen vom Nachweis der Bevollmächtigung, der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung abhängig machen.
  4. Die Prüfung der Bonität vor der Unterzeichnung von Verträgen behält sich Ingenieurbüro Bäumler vor. Der Kunde wird in diesen Fällen schriftlich vor einer derartigen Prüfung unterrichtet.
  5. Ingenieurbüro Bäumler kann vertraglich vereinbarte Dienstleistung auch durch Dritte erbringen lassen oder Teilleistungen an Dritte übertragen, diese werden nicht Vertragspartner im Sinne der abgeschlossenen Verträge.
  6. Bei Dienstleistungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Orientierungstermin bzw. -preis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

§3. Leistungsumfang

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vertrag und dessen Anlage(n).
  2. Soweit Ingenieurbüro Bäumler entgeltfreie Dienste und / oder Leistungen erbringt, können diese eingestellt werden. Dies betrifft ebenfalls die Zurücknahme von entgeltfrei überlassenen Produkten, Software oder Systemen, Maschinen, Anlagen oder deren Bestandteilen. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§4. Pflichten und Leistungen des Kunden

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Dienste sachgerecht nach den Vorgaben von Ingenieurbüro Bäumler zu nutzen.
  2. Er ist insbesondere verpflichtet,
    • Ingenieurbüro Bäumler innerhalb eines Monats über Änderungen der vertraglichen Grundlagen zu informieren,
    • die Zugriffsmöglichkeiten auf Dienste nicht missbräuchlich zu nutzen und rechtswidrige Handlungen zu unterlassen,
    • die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen,
    • anerkannten Grundsätzen und den gesetzlichen Bestimmungen der Datensicherheit und des Datenschutzes Rechnung zu tragen, zu befolgen und zu kontrollieren,
    • erkennbare Fehler, Mängel und Schäden unverzüglich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Fehler, Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung des Fehlers oder des Mangels erleichtern und beschleunigen,
    • nach Abgabe einer Mängel- / Fehlermeldung die dem Ingenieurbüro Bäumler durch die Überprüfung und Beseitigung des Fehlers oder des Mangels entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass der Fehler oder der Mangel im Verantwortungsbereich des Kunden lag bzw. liegt oder durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch den Kunden selbst verursacht wurde,
    • die vereinbarten Entgelte entsprechend der Verträge und deren Anlage(n), soweit vorhanden, zuzüglich des anfallenden Wegegeldes und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, fristgerecht und in vereinbarter Höhe zu zahlen,
    • bei vertraglicher Zuwiderhandlung entstandenen sachlichen und personellen Aufwand und entstandene Auslagen zu erstatten.
  3. Verstößt der Kunde gegen die in (2) genannten Grundsätze und Pflichten, ist Ingenieurbüro Bäumler, abhängig von der Schwere des Verstoßes, entweder sofort oder nach erfolgloser Abmahnung berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und die Dienste einzustellen.

§5. Nutzung durch Dritte

  1. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der Dienste von Ingenieurbüro Bäumler durch Dritte ist nicht gestattet.
  2. Wird die Nutzung durch Dritte im Vertrag gestattet oder überträgt der Kunde Aufgaben im direkten oder mittelbaren Zusammenhang mit den von Ingenieurbüro Bäumler angebotenen Diensten, hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. In Ausnahmefällen kann diese Einweisung durch Ingenieurbüro Bäumler erfolgen, wenn dies vertraglich oder in Zusätzen zum Vertrag vereinbart worden ist. Der Kunde hat dabei die entstandenen Aufwendungen sowie die Personal- und Sachkosten zu ersetzen, wenn dies nicht anders im Vertrag vereinbart wurde.
  3. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
  4. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung der Dienste von Ingenieurbüro Bäumler durch Dritte entstanden sind.

§6. Zahlungsbedingungen

  1. Ingenieurbüro Bäumler stellt dem Kunden die im Vertrag und dessen Anlage(n), soweit vorhanden, vereinbarten Leistungen zu den genannten Konditionen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung. Wenn nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen sofort und ohne Abzüge zahlbar. Ingenieurbüro Bäumler behält sich das Recht zur Vorleistung des Kunden vor, sofern dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde.
  2. Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige und variable Entgelte, sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden nach Zugang der Rechnung fällig.
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in €. Andere Währungen werden, bei Notwendigkeit, mit dem am Tag der Rechnungsstellung gültigen Wechselkurs ausgewiesen.
  4. Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgt nur in vollen Stunden. Jede angefangene Stunde wird von Ingenieurbüro Bäumler voll abgerechnet. Dienstleistungen, die werktags zwischen 20 Uhr und 7 Uhr oder an Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen von Ingenieurbüro Bäumler erbracht werden, werden mit zusätzlichen Aufschlägen zum Stundensatz berechnet.
  5. Kommt der Kunde nach erfolgter einmaliger Abmahnung in Verzug und bei Rücklastschriften ist Ingenieurbüro Bäumler berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.

§7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerung

  1. Gegen Ansprüche von Ingenieurbüro Bäumler kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Ingenieurbüro Bäumler die Leistungen wesentlich erschwerten oder unmöglich machen, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterauftragnehmern von Ingenieurbüro Bäumler eintreten, hat Ingenieurbüro Bäumler auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Ingenieurbüro Bäumler, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
  3. Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Jede Teillieferung und -leistung gilt dabei als selbständige Leistung und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

    §8. Zahlungsverzug
  1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Ingenieurbüro Bäumler berechtigt, von dem Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, dass Ingenieurbüro Bäumler eine höhere Zinslast nachweist.
  2. Ingenieurbüro Bäumler kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen und ist berechtigt, alle Waren jeglicher Art zurückzuverlangen, falls sich der Zahlungsverzug über mehr als 2 Monate erstreckt und Ingenieurbüro Bäumler gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt weitere Kosten angefallen sein, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten zu zahlen.
  3. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzugs bleibt Ingenieurbüro Bäumler vorbehalten.

§9. Eigentumsvorbehalt auf alle Waren jeglicher Art

  1. Alle gelieferten Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Kunden entstandenen und noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrunds, Eigentum von Ingenieurbüro Bäumler.  Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Ingenieurbüro Bäumler sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Ingenieurbüro Bäumler ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig.
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an Ingenieurbüro Bäumler in Höhe des mit Ingenieurbüro Bäumler vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Befugnis des Ingenieurbüros Bäumler, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Ingenieurbüro Bäumler wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets Namens und im Auftrag für Ingenieurbüro Bäumler. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Ingenieurbüro Bäumler nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt das Ingenieurbüro Bäumler das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Ingenieurbüro Bäumler anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Ingenieurbüro Bäumler verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Ingenieurbüros Bäumler gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an Ingenieurbüro Bäumler ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Ingenieurbüro Bäumler nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  1. Bei Zahlungsverzug ist Ingenieurbüro Bäumler berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Waren jeglicher Art unter Betreten der Geschäftsräume, auch durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, zurückzunehmen bzw. nutzungsuntauglich zu machen. Die Kosten dafür trägt der Kunde in voller Höhe.

§10. Urheberrechte

  1. Die Urheberrechte auf Programme, Software und Systeme liegen bei den Urhebern der Software. Der Kunde bestätigt mit dem Erwerb und der Installation der Programme, Software und Systeme, alles in seiner Macht stehende zu tun, um die Rechte der Urheber zu schützen.
  2. Kopien von Programmen, Software und Systemen zu Sicherungszwecken sind gestattet, die Weitergabe an Dritte sowie die Installation auf mehreren Rechnern, das Kopieren und Überlassen zur Nutzung an Dritte sowie öffentliche Vorführung sind ausschließlich auf der Basis der abgeschlossenen Verträge und Lizenzvereinbarungen zulässig. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus resultierenden Schaden, inkl. möglicher Folgeschäden.

§11. Überlassene Unterlagen

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich das Ingenieurbüro Bäumler Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Ingenieurbüro Bäumler erteilt dazu dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Ingenieurbüro Bäumler den Auftrag des Kunden nicht innerhalb der Frist von 14 Arbeitstagen annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§12. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten dem Ingenieurbüro Bäumler unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
  2. Der Vertragspartner wird hiermit davon unterrichtet, dass Ingenieurbüro Bäumler seine Daten maschinell speichert und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
  3. Ingenieurbüro Bäumler behält sich vor, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
  4. Jede Vertragspartei wird ihr Personal oder von ihr beigezogene Dritte anweisen, alle als vertraulich bezeichneten Informationen, welche sich auf den Tätigkeitsbereich der anderen Vertragspartei oder auf das Vertragsverhältnis beziehen und die ihr in diesem Rahmen zur Verfügung gestellt werden, mit der gleichen Sorgfalt und Diskretion wie die eigenen vertraulichen Informationen zu behandeln.
  5. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gilt jedoch weder für Informationen, die allgemein zugänglich bzw. schon bekannt sind, noch für solche, die ohne Zutun des Informationsempfängers offenkundig oder rechtmäßig von Drittpersonen erworben werden. Vorbehalten bleiben weiter die gesetzlichen Auskunftspflichten.

    §13. Haftung, Haftungsbeschränkung,
    Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
  1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet Ingenieurbüro Bäumler nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an Ingenieurbüro Bäumler zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten setzten Gewährleistungsrechte des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Ingenieurbüro Bäumler gelieferten Ware bei dessen Kunden. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Ingenieurbüros Bäumler einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Ware vom Ingenieurbüro Bäumler, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach der Wahl des Ingenieurbüros Bäumler nachgebessert oder Ersatzware geliefert. Es ist dem Ingenieurbüro Bäumler stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Ingenieurbüro Bäumler gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Ingenieurbüro Bäumler bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  8. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind sowohl Ingenieurbüro Bäumler wie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
  9. Ingenieurbüro Bäumler haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass infolge höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen Ingenieurbüro Bäumler Leistungen unterbleiben. Ingenieurbüro Bäumler haftet nicht für entgangenen Gewinn und nicht für indirekte Schäden, sei es, dass diese bei dem Kunden oder bei Dritten entstehen.
  10. Ingenieurbüro Bäumler haftet nicht für die über die Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen unaufgefordert übermittelt.
  11. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die Ingenieurbüro Bäumler oder Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste von Ingenieurbüro Bäumler oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.


§14. Warenrücknahme

  1. Die Rücknahme von Waren kommt, abgesehen von Gewährleistungsfällen, nur ausnahmsweise und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Gutschriften können nur bis höchstens 75% des Verkaufspreises des Ingenieurbüros Bäumler erfolgen.
  2. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen und Sonderbeschaffungen ist ausgeschlossen.

§15. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Kunden über, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, wenn die Sendung (Ware und Verpackung) einem beauftragtem Speditionsunternehmen oder Paketdienst übergeben worden ist, bzw. die Versandbereitschaft angezeigt wurde.


§16. Frachtkosten

Sendungen mit einem Lieferwert ab EURO 500,00 netto (nach Abzug eventueller Rabatte, ohne MwSt.) erfolgen bei geschlossener Abnahme frei Haus (ohne Abladen). Bei einem Lieferwert unter EURO 500,00 netto (nach Abzug eventueller Rabatte, ohne MwSt.) berechnet Ingenieurbüro Bäumler Frachtkosten und eine Aufwandspauschale von EURO 25,00. Bei Daten- und Schaltschränken, Kabeltrommeln und Kühl-/Klimaanlagen entstehen grundsätzlich Frachtkosten für den Kunden.


§17. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, 03222 Lübbenau / Spreewald, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser AGBs geschlossen werden, einschließlich Scheck und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist der Sitz von Ingenieurbüro Bäumler.
  2. Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser AGBs geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
  3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahe kommende Ersatzbestimmung, welche die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.

 


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Stand: 06.06.2010